Die Lohnabzüge in der Schweiz richtig berechnen

Nicht jeder Lohnabzug wird hälftig geteilt, und nicht jeder trifft alle. Wir gehen die Lohnabzüge in der Schweiz einzeln durch – mit Sätzen und Grenzen.

Zuletzt aktualisiert am 23.8.2026

Auf einer Schweizer Lohnabrechnung stehen selten weniger als vier Abzüge, und jeder folgt eigenen Regeln. AHV, IV und EO teilen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende exakt hälftig. Die Arbeitslosenversicherung hört bei einem bestimmten Lohn auf. Die Nichtberufsunfallversicherung trifft nur einen Teil der Belegschaft. Und beim BVG steigt der Abzug mit dem Alter. In diesem Guide gehen wir jeden Abzug einzeln durch: welcher Satz gilt, ab und bis zu welchem Lohn er greift, wer ihn trägt – und welche Positionen auf der Abrechnung gar keine Abzüge sind.

Worauf die Lohnabzüge in der Schweiz berechnet werden

Berechnungsbasis für die Sozialabzüge ist der massgebende Lohn. Dazu gehört alles, was jemand für geleistete Arbeit erhält: Monats- und Stundenlohn, Überzeit- und Nachtzuschläge, Provisionen und Gratifikationen, der 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Boni, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung, Unterkunft oder ein Dienstauto zur Privatnutzung. Die vollständige Aufzählung steht im Merkblatt 2.01 der Informationsstelle AHV/IV.

Zwei Abzüge rechnen nicht auf dieser Basis. Das BVG setzt am koordinierten Lohn an, der erst nach zwei Abzügen vom Jahreslohn übrig bleibt. Und die Quellensteuer richtet sich nach dem satzbestimmenden Einkommen und einem kantonalen Tarifcode. Wie die Abzüge auf der Abrechnung dargestellt werden müssen, steht im Guide zur Lohnabrechnung.

AHV, IV und EO: 5,3 % ohne Obergrenze

Die drei Beiträge der ersten Säule werden zusammen erhoben und zusammen abgerechnet: 8,7 % für die AHV, 1,4 % für die IV und 0,5 % für die EO, in der Summe 10,6 %. Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte. Du ziehst also 5,3 % vom Lohn ab und überweist sie zusammen mit deinen eigenen 5,3 % an die Ausgleichskasse.

Anders als bei allen übrigen Sozialversicherungen gibt es hier keine Obergrenze. Auch auf einem Jahreslohn von CHF 400'000 fallen die vollen 10,6 % an. Beitragspflichtig sind Mitarbeitende ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag.

Ein Punkt, der gerne vergessen geht: Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag. Der geht vollständig zu deinen Lasten und darf nicht vom Lohn abgezogen werden.

ALV: 1,1 % bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200

Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung beträgt 2,2 % des massgebenden Jahreslohns, ebenfalls hälftig geteilt. Der entscheidende Unterschied zur AHV ist die Obergrenze: Bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200 werden 2,2 % erhoben, auf allem darüber seit dem 1. Januar 2023 gar nichts mehr.

In der Praxis heisst das für die Lohnabrechnung: Bis zu dieser Grenze gehen 12,8 % für AHV, IV, EO und ALV weg, darüber nur noch 10,6 %. Für deine Mitarbeitenden bedeutet das 6,4 % Abzug bis zur Grenze und 5,3 % darüber.

Bei monatlicher Abrechnung wird der Jahreshöchstbetrag als Zwölftel angewendet, also CHF 12'350 pro Monat. Das ist aber nur provisorisch. Spätestens am Jahresende oder beim Austritt musst du eine Schlussabrechnung machen und die Differenz ausgleichen – bei stark schwankenden Löhnen, Boni oder unterjährigen Anstellungen weicht der Jahreswert sonst vom Zwölftel-Ansatz ab. Bei unterjähriger Beschäftigung wird der Höchstbetrag anteilsmässig gerechnet: CHF 148'200 geteilt durch 360 Tage, mal die Anzahl Beschäftigungstage.

Keine ALV-Beiträge zahlen Mitarbeitende ab dem Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen. AHV, IV und EO laufen dann weiter, die ALV fällt weg. Die Details stehen im Merkblatt 2.08.

BVG: der Abzug, der mit dem Alter steigt

Beim BVG entscheiden zuerst zwei Grenzwerte, ob überhaupt ein Abzug erscheint. Versichert ist, wer bei dir mehr als CHF 22'680 im Jahr verdient. Vom Jahreslohn wird dann der Koordinationsabzug von CHF 26'460 abgezogen, und was übrig bleibt, ist der koordinierte Lohn – das, worauf gerechnet wird. Nach oben ist der anrechenbare Jahreslohn bei CHF 90'720 gedeckelt, nach unten wird ein koordinierter Lohn unter CHF 3'780 auf diesen Betrag aufgerundet. Die aktuellen Grenzbeträge publiziert das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Zwischen 18 und 24 decken die Beiträge nur Tod und Invalidität ab. Erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag wird zusätzlich für das Alter gespart – und genau dieser Sparteil macht den Grossteil des Abzugs aus. Die gesetzlichen Mindestansätze nach BVG, Art. 16 sind nach Alter gestaffelt:

  • 25 bis 34 Jahre: 7 % des koordinierten Lohnes
  • 35 bis 44 Jahre: 10 %
  • 45 bis 54 Jahre: 15 %
  • 55 Jahre bis zum Referenzalter: 18 %

Diese Prozente sind das gesetzliche Minimum und nicht der Abzug auf der Lohnabrechnung. Sie beziffern die gesamte Altersgutschrift, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende teilen, und die meisten Pensionskassen sind umhüllend, versichern also mehr als das Obligatorium und rechnen nach eigenem Reglement. Dazu kommen Risikoprämien für Tod und Invalidität sowie Verwaltungskosten. Massgebend für den konkreten Abzug ist deshalb immer das Reglement deiner Vorsorgeeinrichtung.

Eine Untergrenze gibt das Gesetz aber vor: Dein Beitrag als Arbeitgeberin muss mindestens so hoch sein wie die Beiträge aller deiner Mitarbeitenden zusammen. Und wie in der AHV schuldest du den gesamten Betrag – den Arbeitnehmeranteil ziehst du vom Lohn ab und leitest ihn weiter.

Bei Teilzeitpensen fällt der Abzug oft überraschend klein aus. Der Koordinationsabzug von CHF 26'460 wird unabhängig vom Pensum abgezogen. Bei einem 50-Prozent-Pensum mit CHF 42'000 Jahreslohn bleiben also nur CHF 15'540 koordinierter Lohn übrig, bei einem vollen Pensum mit CHF 84'000 wären es CHF 57'540.

NBU: der Abzug, den nicht alle haben

Bei der obligatorischen Unfallversicherung ist die Aufteilung klar geregelt und gerade nicht hälftig. Die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägst du als Arbeitgeberin vollständig – sie erscheint nie als Lohnabzug. Die Prämie für Nichtberufsunfälle geht zulasten der Mitarbeitenden und wird über die Lohnabrechnung abgezogen.

Der NBU-Abzug trifft aber nicht alle. Versichert gegen Nichtberufsunfälle ist nur, wer durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche bei dir arbeitet. Wer darunter liegt, ist ausschliesslich gegen Berufsunfälle versichert und hat entsprechend keinen NBU-Abzug – bei diesen Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg dafür als Berufsunfälle.

Einen einheitlichen Satz gibt es nicht. Die Prämie richtet sich nach dem Risiko deiner Branche und wird von der Suva oder deinem Privatversicherer festgelegt. Was für alle gilt: Prämien werden nur auf dem Lohn bis CHF 148'200 pro Jahr beziehungsweise CHF 406 pro Tag erhoben. Nachzulesen im Merkblatt 6.05 zum UVG.

Quellensteuer, Krankentaggeld und was der Vertrag regelt

Die Quellensteuer ist keine Sozialversicherung, erscheint aber auf denselben Abrechnungen. Sie betrifft Mitarbeitende ohne Niederlassungsbewilligung sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Der Satz ergibt sich aus einem kantonalen Tarifcode und dem satzbestimmenden Einkommen, und abgerechnet wird mit dem zuständigen Kanton. Auf der Abrechnung gehören Tarifcode und satzbestimmendes Einkommen zwingend dazu.

Beim Krankentaggeld gibt es keine bundesrechtliche Pflicht. Ob eine Versicherung besteht und wie die Prämie aufgeteilt wird, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag. Dasselbe gilt für weitere vereinbarte Abzüge, etwa für ein Parkplatzabonnement oder ein Personaldarlehen: Ohne ausdrückliche Vereinbarung darfst du sie nicht vom Lohn abziehen.

Was auf der Abrechnung steht, aber kein Abzug ist

Nicht jede Position auf der Lohnabrechnung reduziert den Nettolohn, und nicht jeder Beitrag, den du bezahlst, ist ein Abzug.

Familienzulagen laufen über die Lohnabrechnung und werden ausbezahlt, nicht abgezogen. Sie gehören zudem nicht zum massgebenden Lohn, solange sie sich im orts- oder branchenüblichen Rahmen bewegen – sie erhöhen die Sozialabzüge also nicht. Finanziert werden sie über die Familienausgleichskasse, und diesen Beitrag trägst du als Arbeitgeberin allein. Die Sätze sind kantonal unterschiedlich.

Spesen sind Auslagenersatz und kein Lohn. Sie werden erst nach den Abzügen zum Nettolohn addiert. Wie du sie korrekt abrechnest und verbuchst, zeigt der Guide zur Spesenabrechnung.

Und die Prämie für Berufsunfälle gehört, wie oben beschrieben, vollständig zu deinen Arbeitgeberkosten. Dieselbe Abgrenzung gilt am Jahresende: Auf dem Lohnausweis darf unter Ziffer 9 nur der Arbeitnehmeranteil für AHV, IV, EO, ALV und NBU erscheinen, nie ein Arbeitgeberbeitrag.

Ein Rechenbeispiel: CHF 7'000 brutto

Wie sich die Abzüge in Zahlen auswirken, zeigt ein konkreter Fall: eine 38-jährige Mitarbeiterin, 100-Prozent-Pensum, Monatslohn CHF 7'000 und damit ein Jahreslohn von CHF 84'000. Der koordinierte Lohn beträgt CHF 84'000 minus CHF 26'460, also CHF 57'540. Für das BVG rechnen wir mit dem gesetzlichen Mindestansatz von 10 %, für den NBU mit einem Beispielsatz von 1,0 %.

Position Satz oder Grundlage Betrag
Bruttolohn Monatslohn CHF 7'000.00
AHV, IV und EO 5,3 % CHF 371.00
ALV 1,1 % CHF 77.00
NBU 1,0 % (Beispielsatz) CHF 70.00
BVG 10 % von CHF 57'540, hälftig CHF 239.75
Total Abzüge Rund 10,8 % des Bruttolohns CHF 757.75
Nettolohn Vor Spesen und Zulagen CHF 6'242.25

Von CHF 7'000 brutto bleiben also rund CHF 6'242 netto. Bei einer 56-jährigen Person mit demselben Lohn wären es wegen der höheren Altersgutschrift von 18 % rund CHF 192 weniger, bei einer 27-jährigen rund CHF 72 mehr.

Achtung: Für die korrekte Abrechnung der Beiträge bist du als Arbeitgeberin verantwortlich. Wenn du versäumst, den Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzuziehen, musst du damit rechnen, sowohl deinen eigenen Anteil als auch den Arbeitnehmeranteil selbst zu bezahlen.

Wann gar keine oder tiefere Abzüge anfallen

Vier Konstellationen führen dazu, dass weniger oder nichts abgezogen wird.

  • Geringfügige Löhne: Übersteigt der massgebende Lohn pro Arbeitsverhältnis CHF 2'500 im Kalenderjahr nicht, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Ausgenommen sind Personen in Privathaushalten – dort ist immer abzurechnen – sowie Beschäftigte im Kultur- und Medienbereich
  • Junge Mitarbeitende: Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Davor fallen keine AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an.
  • Mitarbeitende im Rentenalter: Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt weiterhin AHV, IV und EO, profitiert aber von einem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr beziehungsweise CHF 1'400 pro Monat.
  • Löhne unter der BVG-Eintrittsschwelle: Unter einem Jahreslohn von CHF 22'680 besteht kein BVG-Obligatorium und damit kein Pensionskassenabzug.

Beim Freibetrag im Rentenalter lohnt sich ein Detail: Er gilt pro Arbeitsverhältnis separat, und Mitarbeitende können auf ihn verzichten, wenn sie damit Beitragslücken schliessen wollen. Diesen Verzicht müssen sie dir rechtzeitig mitteilen, spätestens bei der ersten Lohnzahlung des Kalenderjahres.

Lohnabzüge automatisch berechnen

Alle diese Sätze, Grenzwerte und Ausnahmen von Hand nachzuführen ist die eigentliche Arbeit an der Lohnbuchhaltung – und die Stelle, an der Fehler entstehen. Wenn du deine Buchhaltung in Infinity führst, kannst du die Löhne im selben System abrechnen. Infinity Payroll berechnet AHV, ALV, BVG, UVG und Quellensteuer nach Schweizer Standard, erstellt pro Mitarbeitendem eine Lohnabrechnung und legt die zugehörigen Lohnbuchungen automatisch in der Buchhaltung ab. Ändert sich ein Lohn oder ein Pensum, wird in Echtzeit neu gerechnet.

Alle Abläufe laufen über einen Swissdec-zertifizierten Partner, womit auch der Standard ELM 5.0 unterstützt wird – meldepflichtige Lohndaten gehen also direkt an Steuerämter und Sozialversicherungen.

Zwei Punkte gehören zur ehrlichen Einschätzung dazu. Infinity Payroll ist ein Add-on und setzt ein aktives Infinity-Abonnement voraus; es kostet CHF 9 pro Mitarbeitendem und Monat exkl. MWST. Und es deckt die üblichen Lohnmodelle ab – feste Monatslöhne, Stunden- und Tagesansätze, variable Bestandteile wie Provisionen oder Zulagen – ist aber nicht für sehr komplexe Branchen wie den Personalverleih gedacht.

Häufige Fragen zu den Lohnabzügen

Ab welchem Lohn muss ich AHV-Beiträge abrechnen?

Grundsätzlich ab dem ersten Franken. Übersteigt der Lohn pro Arbeitsverhältnis aber CHF 2'500 im Kalenderjahr nicht, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. In Privathaushalten und im Kultur- und Medienbereich gilt diese Erleichterung nicht. Beitragspflichtig sind Mitarbeitende ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.

Warum steht auf meiner Lohnabrechnung kein BVG-Abzug?

Dafür gibt es drei häufige Gründe: Der Jahreslohn liegt unter der Eintrittsschwelle von CHF 22'680, die Person ist noch nicht 25 und damit nur für Tod und Invalidität versichert, oder der Lohn liegt nach dem Koordinationsabzug von CHF 26'460 so tief, dass kaum etwas übrig bleibt.

Warum ist der ALV-Abzug bei hohen Löhnen tiefer?

Weil die ALV nur auf dem Jahreslohn bis CHF 148'200 erhoben wird. Auf Lohnanteilen darüber fallen seit dem 1. Januar 2023 keine ALV-Beiträge mehr an. Bei monatlicher Abrechnung entspricht das CHF 12'350 pro Monat.

Zahlen Mitarbeitende im Rentenalter noch Lohnabzüge?

Ja, aber weniger. AHV, IV und EO laufen weiter, allerdings erst auf dem Lohnteil über dem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr beziehungsweise CHF 1'400 pro Monat. ALV-Beiträge entfallen ab dem Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird.

Sind Familienzulagen ein Lohnabzug?

Nein. Familienzulagen werden über die Lohnabrechnung ausbezahlt, nicht abgezogen. Sie gehören im orts- oder branchenüblichen Rahmen auch nicht zum massgebenden Lohn, erhöhen die Sozialabzüge also nicht. Den Beitrag an die Familienausgleichskasse trägt die Arbeitgeberin allein.

Was passiert, wenn ich einen Abzug vergesse?

Dann kann es teuer werden. Für die korrekte Abrechnung bist du als Arbeitgeberin verantwortlich. Wenn du versäumst, den Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzuziehen, musst du damit rechnen, sowohl deinen eigenen Anteil als auch den Arbeitnehmeranteil selbst zu bezahlen.

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