Transparenzregister in der Schweiz: wer jetzt melden muss und bis wann

Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Schweizerische Transparenzregister in Betrieb. Wer eine AG, GmbH oder Genossenschaft führt, muss dem Bund melden, wer tatsächlich hinter der Firma steht – und die Fristen laufen bereits. Wir zeigen dir, ob du betroffen bist, welche Frist für deine Firma gilt und wie du die Meldung über EasyGov in wenigen Schritten erledigst.

Zuletzt aktualisiert am 7.10.2026

Seit dem 1. Oktober 2026 muss fast jede AG, GmbH und Genossenschaft in der Schweiz dem Bund melden, welche Menschen tatsächlich hinter ihr stehen. Die Meldung ist kostenlos und in den meisten Fällen schnell erledigt – aber niemand trägt dich automatisch ein, und für viele Firmen läuft die Frist schon Ende 2026 oder Anfang 2027 ab. Hier findest du, ob du betroffen bist, welche Frist für dich gilt und wie die Meldung über EasyGov abläuft.

Das Transparenzregister in der Schweiz kurz erklärt

Am 1. Oktober 2026 ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen in Kraft getreten, kurz TJPG. Das Parlament hatte das Gesetz am 26. September 2025 verabschiedet, der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 das Inkrafttreten festgelegt (Medienmitteilung des Bundesrats). Mit dem Inkrafttreten hat auch das Schweizerische Transparenzregister seinen Betrieb aufgenommen.

Im Transparenzregister steht, welche Menschen tatsächlich hinter einer Firma stehen – also wer sie über Kapital, Stimmrechte oder auf andere Weise kontrolliert. Geführt wird es vom Bundesamt für Justiz (BJ). Eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement prüft, ob die Angaben richtig, vollständig und aktuell sind. Das Ziel: Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen erschweren und die Schweiz an die Standards der Financial Action Task Force (FATF) angleichen.

Wichtig für dich: Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff haben nur die Kontrollstelle, bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater:innen, und zwar ausschliesslich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Auch du selbst kannst das Register nicht durchsuchen. Du kannst aber eine Bestätigung deiner Eintragung oder einen Registerauszug bestellen.

Was sich gegenüber früher ändert

AG und GmbH mussten die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten schon bisher erheben und aufbewahren – allerdings nur intern, im Aktienbuch oder Anteilbuch. Neu landen diese Angaben in einem zentralen Bundesregister, und deine Firma muss sie aktiv melden und laufend aktuell halten. Das Register basiert auf Selbstdeklaration: Niemand trägt dich automatisch ein, und niemand erinnert dich an die Frist, bevor sie abläuft.

Wer muss sich im Transparenzregister eintragen?

Meldepflichtig sind die meisten juristischen Personen nach Schweizer Recht (Art. 2 TJPG):

  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Investmentgesellschaften mit variablem oder festem Kapital (SICAV, SICAF) sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen

Dazu kommen ausländische juristische Personen, die eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz führen oder hier ein Grundstück besitzen oder erwerben.

Nicht betroffen sind Personengesellschaften wie Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie einfache Gesellschaften. Ebenfalls ausgenommen sind laut BJ Vereine, Stiftungen, börsenkotierte Gesellschaften und ihre mehrheitlich gehaltenen Tochtergesellschaften, beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen sowie Firmen, die zu mindestens 75 Prozent der öffentlichen Hand gehören (Art. 3 TJPG).

Du arbeitest als Freelancer:in mit einer Einzelfirma? Dann musst du nichts melden. Das ändert sich erst, wenn du deine Einzelfirma in eine GmbH umwandelst – dann meldet die neue Gesellschaft innert eines Monats nach dem Handelsregistereintrag.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Die wirtschaftlich berechtigte Person ist immer ein Mensch, nie eine Firma. Gemeint ist die natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert. Das ist laut Art. 4 TJPG der Fall, wenn jemand direkt oder indirekt, allein oder in Absprache mit anderen, mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Kontrolle kann aber auch ohne grosse Beteiligung bestehen, etwa wenn jemand über Verträge wichtige Entscheidungen der Firma bestimmen kann.

Zwei Beispiele aus dem Alltag:

  • Zwei Gründer:innen, je 50 Prozent: Beide sind wirtschaftlich berechtigt und werden einzeln gemeldet.
  • Deine GmbH gehört zu 100 Prozent deiner Holding: Die Holding selbst ist keine wirtschaftlich berechtigte Person. Du verfolgst die Kette bis zu den Menschen zurück, die die Holding kontrollieren – in diesem Fall also bis zu dir.

Erfüllt niemand die Kriterien – etwa weil fünf Gesellschafter:innen je 20 Prozent halten und niemand die Firma anderweitig kontrolliert –, gilt ersatzweise das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt, zum Beispiel die Präsidentin des Verwaltungsrats oder der Vorsitzende der Geschäftsführung. Für knifflige Konstellationen mit Holdings, Aktionärbindungsverträgen oder Trusts hat das BJ eine Beispielsammlung veröffentlicht.

Pro wirtschaftlich berechtigte Person meldest du Name und Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzadresse und -land sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle.

Welche Frist für deine Firma gilt

Gesellschaften, die ab dem 1. Oktober 2026 gegründet werden, melden innert eines Monats nach dem Eintrag ins Handelsregister. Ändert sich später etwas an den gemeldeten Angaben – etwa weil Anteile verkauft werden oder eine wirtschaftlich berechtigte Person umzieht –, gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat.

Für Firmen, die bereits vor dem 1. Oktober 2026 im Handelsregister standen, gelten gestaffelte Übergangsfristen (Art. 51 und 53 TJPG):

Deine SituationFristSpätestens bis
Erste Handelsregisteränderung nach dem 1.10.20261 Monat nach der Änderungje nach Datum der Änderung
Alle wirtschaftlich Berechtigten sind als Gesellschafter:in oder Organ im Handelsregister eingetragen2 Jahre30.09.2028
AG mit ordentlicher Revision3 Monate31.12.2026
Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision (z. B. GmbH)4 Monate31.01.2027
AG ohne ordentliche Revision5 Monate28.02.2027
Alle übrigen Gesellschaften und juristischen Personen6 Monate31.03.2027
Ausländische juristische Personen6 Monate31.03.2027

Die erste Zeile ist die wichtigste: Meldest du nach dem 1. Oktober 2026 irgendeine Änderung beim Handelsregister an – eine Sitzverlegung, eine neue Geschäftsführerin, eine Statutenänderung –, wird die Meldung ans Transparenzregister innert eines Monats fällig, auch wenn deine längere Übergangsfrist noch laufen würde.

Was das für die typische Inhaber-GmbH heisst

Bei einer GmbH stehen die Gesellschafter:innen im Handelsregister. Gehört deine GmbH ausschliesslich Menschen und nicht einer Holding, sind damit in der Regel alle wirtschaftlich Berechtigten bereits eingetragen. Ohne Handelsregisteränderung hast du dann bis Ende September 2028 Zeit. Verlass dich trotzdem nicht darauf: Die erste Mutation im Handelsregister verkürzt die Frist auf einen Monat. Weil die Meldung für diese GmbHs im vereinfachten Verfahren nur wenige Minuten dauert, lohnt es sich, sie gleich zu erledigen.

Was das für die kleine AG heisst

Bei einer AG stehen die Aktionär:innen nicht im Handelsregister. Die Zweijahresfrist greift deshalb nur, wenn alle wirtschaftlich Berechtigten zugleich als Organ eingetragen sind, etwa als Mitglied des Verwaltungsrats. Ist das nicht der Fall und hat deine AG keine ordentliche Revision, ist der 28. Februar 2027 der späteste Termin.

Vereinfachte Meldung für GmbH und Einpersonen-AG

Für zwei häufige Konstellationen gibt es ein vereinfachtes Meldeverfahren, bei dem die Angaben direkt aus dem Handelsregister übernommen werden:

  • GmbH: Alle Gesellschafter:innen sind natürliche Personen, und die zu meldenden Personen sind genau diese Gesellschafter:innen mit mindestens 25 Prozent des Kapitals.
  • Einpersonen-AG: Es gibt nur eine Aktionärin oder einen Aktionär. Diese Person ist eine natürliche Person, als einziges Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen und die einzige wirtschaftlich berechtigte Person.

In beiden Fällen darf sich die Gesellschaft weder in Liquidation noch in Konkurs oder Nachlassstundung befinden. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, meldest du im normalen Verfahren.

So meldest du über EasyGov

Die Meldung läuft über EasyGov.swiss, den Online-Schalter des Bundes für Unternehmen. Eine Meldung über das kantonale Handelsregisteramt ist laut BJ zwar vorgesehen, aktuell aber noch nicht möglich.

AGOV-Login einrichten

AGOV ist das Behörden-Login der Schweiz. Ohne persönliches AGOV-Konto kannst du dich bei EasyGov nicht registrieren.

Bei EasyGov registrieren und Firma verknüpfen

Du verbindest dein persönliches Konto mit der UID deiner Firma.

Vollmachtsbrief unterschreiben einige Tage per Post

EasyGov schickt einen Vollmachtsbrief an die Sitzadresse der Firma. Die zeichnungsberechtigten Personen unterschreiben ihn und senden ihn zurück.

Wirtschaftlich Berechtigte erfassen und melden

Du erfasst jede Person einzeln, inklusive Art und Umfang der Kontrolle. Im vereinfachten Verfahren übernimmst du die Angaben aus dem Handelsregister.

Bestätigung erhalten

Sobald die Meldung eingetragen ist, bekommst du eine kostenlose Bestätigung. Sie ist kein Registerauszug – den kannst du separat bestellen.

Schritt 3 ist der Engpass: Der Vollmachtsbrief kommt per Post. Wer erst kurz vor Fristende startet, verliert hier die meiste Zeit. Das BJ empfiehlt deshalb ausdrücklich, die Registrierung früh anzustossen (Über EasyGov).

Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Du kannst die Aufgabe aber an eine Person im Unternehmen oder an Dritte übertragen, etwa an deine Treuhänderin oder deinen Treuhänder. Die Vollmacht gilt pro Firma beziehungsweise pro UID; wer mehrere Gesellschaften betreut, durchläuft den Prozess für jede einzeln.

Achtung: Die Eintragung ins Transparenzregister ist kostenlos. Das BJ warnt ausdrücklich vor kostenpflichtigen Angeboten privater Anbieter und vor nicht offiziellen Schreiben zum Transparenzregister. Wenn jemand Geld für die Meldung verlangt, bist du nicht auf einer Seite des Bundes.

Erfasse die Personendaten sorgfältig. Laut BJ scheitert die Identitätsprüfung häufig an vertauschten Vor- und Nachnamen, Tippfehlern im Geburtsdatum oder akademischen Titeln im Namensfeld. Kann eine Identität nicht verifiziert werden, kann deiner Firma eine gebührenpflichtige Korrekturaufforderung zugestellt werden. Im Zweifel lädst du eine Kopie von Pass oder Identitätskarte der betroffenen Person hoch.

Was passiert, wenn du die Frist verpasst?

Die Eintragung, Änderungen und Löschungen sind gebührenfrei. Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle kosten dagegen Gebühren. Wer die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, riskiert zudem eine Busse von bis zu CHF 500'000.

Dazu kommt ein praktischer Punkt: Banken und andere Finanzintermediäre können das Register im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz abfragen. Fehlt dein Eintrag oder stimmt er nicht mit ihren Unterlagen überein, wird das früher oder später eine Frage in deinem Bankalltag. Die sogenannte Unterschiedsmeldung, mit der Abweichungen ans Register gemeldet werden, ist laut BJ erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar.

Neben dem Transparenzregister: deine Buchführungspflicht

Das Transparenzregister ist nicht die einzige Pflicht, die an deiner Rechtsform hängt. Als AG, GmbH oder Genossenschaft bist du zur doppelten Buchhaltung verpflichtet – unabhängig davon, wie viel Umsatz du machst (Art. 957 Abs. 1 OR). Am Ende jedes Geschäftsjahres steht eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, und die Geschäftsbücher und Belege bewahrst du zehn Jahre lang auf (Art. 958f OR). Anders als die Meldung ans Transparenzregister ist das keine einmalige Sache, sondern Arbeit, die jede Woche anfällt.

Mit Excel oder einer Belegschachtel kommst du da nicht weit. Am einfachsten erfüllst du die Buchführungspflicht mit einer Buchhaltungssoftware, die dir die Routine abnimmt – und genau dafür haben wir Infinity gebaut, die KI-Buchhaltung der Schweiz:

  • Live Accounting verbindet dein Bankkonto und schlägt dir Buchungen in Echtzeit vor, die du nur noch bestätigst.
  • Live Capture erkennt Belege und Quittungen per Foto und liest die Daten automatisch aus.
  • Instant Fill erstellt Offerten und Rechnungen, ohne dass du jedes Feld von Hand ausfüllst.

Die doppelte Buchhaltung läuft dabei im Hintergrund, und deine Jahresrechnung baut auf sauber verbuchten Zahlen auf statt auf einem Stapel Belege im Februar. Wie die doppelte Buchhaltung grundsätzlich funktioniert, erklären wir im Guide zur doppelten Buchhaltung. Und wenn du den Abschluss oder die Meldung ans Transparenzregister lieber abgibst, findest du im Treuhandverzeichnis von Infinity passende Treuhänder:innen in deiner Nähe.

Häufige Fragen zum Transparenzregister

Muss ich mich als Einzelfirma im Transparenzregister eintragen?

Nein. Einzelunternehmen sind wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften vom TJPG ausgenommen. Meldepflichtig wirst du erst, wenn du eine AG, GmbH oder Genossenschaft führst.

Ist das Transparenzregister öffentlich?

Nein. Zugriff haben nur die Kontrollstelle, bestimmte Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater:innen im Rahmen ihrer Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Auch Unternehmen können das Register nicht direkt einsehen, aber Auszüge und Bestätigungen bestellen.

Was kostet die Meldung ans Transparenzregister?

Die Eintragung, Änderungen und Löschungen sind gebührenfrei, ebenso die Registrierung auf EasyGov. Gebühren fallen nur für Registerauszüge sowie für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen an.

Bis wann muss meine Firma melden?

Neue Gesellschaften melden innert eines Monats nach dem Handelsregistereintrag. Für bestehende Gesellschaften liegen die Übergangsfristen zwischen dem 31. Dezember 2026 und dem 30. September 2028, je nach Rechtsform, Revisionspflicht und danach, ob alle wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister stehen. Die erste Handelsregisteränderung nach dem 1. Oktober 2026 verkürzt die Frist auf einen Monat.

Kann meine Treuhänderin oder mein Treuhänder die Meldung machen?

Ja. Die Meldung kann an Dritte übertragen werden. Die beauftragte Person braucht ein persönliches AGOV-Konto und wird über EasyGov pro Firma bevollmächtigt.

Muss meine GmbH melden, wenn alle Gesellschafter:innen im Handelsregister stehen?

Ja, aber meist im vereinfachten Verfahren, bei dem die Angaben aus dem Handelsregister übernommen werden. Ohne Handelsregisteränderung hast du bis zum 30. September 2028 Zeit. Meldest du vorher eine Änderung beim Handelsregister an, musst du innert eines Monats melden.

Weitere Informationen

Mehr zur Wahl der Rechtsform und zur Gründung findest du in unseren Guides zur GmbH-Gründung und zur AG-Gründung.